Schröder Orthopädie- & Rehatechnik GmbH & Co.KG in Diepholz
Fragen und Antworten
Sanitätshaus | Reha | Orthopädie | Schuhtechnik
-
Habe ich eine freie Sanitätshauswahl?
Ja, das Sanitätshaus Ihres Vertrauens dürfen Sie selbst aussuchen. Sollte dieses aber kein Vertragspartner Ihrer Krankenkasse sein, können Sie unter Umständen dennoch die Dienste dieses Sanitätshauses in Anspruch nehmen, sofern Sie belegen können, dass es dazu einen besonderen Grund gibt.
Ein langes und andauerndes Vertrauensverhältnis, als auch der Wunsch nach unmittelbarer Nähe können solche Gründe sein, etwaige Mehraufwendungen müssen Sie in diesem Fall dann selbst tragen.
-
Ist möglich Produkte auch privat zu erwerben, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt?
Produkte privat zu erwerben ist zu jederzeit möglich. Unsere Produkte sind für jeden im Angebot.
-
Was ist eine gesetzliche Zuzahlung?
Die „gesetzliche Zuzahlung“ wurde zu Beginn des Jahres 2014 eingeführt.
Die gesetzliche Zuzahlung berechnet sich nach dem Auftragswert und beträgt mindestens 5,-€ höchstens 10,-€ aber mindestens 10% pro Hilfsmittel.
Bsp.: ein Standard-Rollator wird von der Krankenkasse mit 69,-€ vergütet, so ist durch den Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 6,90€ zu leisten
Ein Rollstuhl wird von der Krankenkasse mit 256,-€ vergütet, so ist durch den Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 10,-€ zu leisten.
Ein Duschhocker wird von der Krankenkasse mit 39,-€ vergütet, so ist durch den Versicherten eine gesetzliche Zuzahlung in Höhe von 5,-€ zu leisten.
Dieser Obolus muss von jedem Sanitätshaus vom Kunden eingezogen werden, da dieser Anteil von dem genehmigten Betrag der Krankenkasse abgezogen wird.
-
Was ist eine wirtschaftliche Aufzahlung?
Noch in ARBEIT
-
Was ist eine Poolabfrage?
Wenn Sie bei uns auf Ihre Frage nach der Lieferzeit, dass Wort „Poolabfrage“ hören, erfahren Sie, dass es verschiedene Krankenkassen gibt, die entweder auf Landes- oder gar Bundesebene ein Verwaltungssystem einsetzten, welches die meisten Hilfsmittel erfasst und verwaltet.
Bevor wir das bei Ihnen beratene und besprochene Hilfsmittel bei der Krankenkasse im Kostenvoranschlagsverfahren anbieten können, müssen wir den „Pool“ Ihrer Krankenkasse auf ein wiedereinsatzfähiges Hilfsmittel prüfen. Sollte der Bestand ein passendes und geeignetes Hilfsmittel aufweisen, wird dieses von uns bei dem einlagernden Sanitätshaus angefragt und im Anschluss über die Logistik in die Abholung gegeben.
Sobald das Hilfsmittel dann bei uns eingetroffen ist, wird es geprüft. Es wird die Funktion, die Beschaffenheit und die Passgenauigkeit überprüft. Etwaige Ersatzteile werden aufgenommen und der Kostenvoranschlag kann an die Krankenkasse übermittelt werden.
Nachdem die Genehmigung vorliegend ist, werden die Ersatzteile bestellt, das Hilfsmittel im Anschluss vollumfänglich für Sie aufbereitet und auf Ihre Bedürfnisse eingestellt.
Sollte kein passendes und geeignetes Hilfsmittel im Kassensystem eingelagert sein, können wir der Krankenkasse einen s.g. Neukauf anbieten und nach Genehmigung bestellen.
-
Was ist eine Versorgungspauschale?
Die meisten Krankenkassen versorgen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung mit Hilfsmitteln in der s.g. Versorgungspauschale. Das bedeutet, dass die Krankenkassen diese Hilfsmittel bei Ihrem Sanitätshaus „leihen“
Das Sanitätshaus stellt das entsprechende Hilfsmittel zur Verfügung und erhält von der Krankenkasse eine vertraglich geregelte Vergütung für einen definierten Zeitraum.
In diesem Zeitraum ist Ihr Sanitätshaus für die Instandsetzung und Reparatur des Hilfsmittels zuständig. Sollten Sie über den Versorgungszeitraum hinaus das Hilfsmittel verwenden müssen / wollen, so ist eine Folgepauschale möglich, welche Ihr Sanitätshaus dann erneut mit Ihrer Krankenkasse abrechnet.
-
Das Hilfsmittel ist defekt, wer übernimmt die Reparatur?
Wenn Ihr Hilfsmittel durch Verschleiß beschädigt sein oder keine Funktion mehr haben sollte, kommen Sie mit dem Hilfsmittel zu uns oder bitten uns um einen Besuch bei Ihnen vor Ort.
Ein Reha-Mitarbeiter wird das defekte Hilfsmittel begutachten und die notwendigen Schritte einleiten.
In den meisten Fällen sind „Kleinstreparaturen“ direkt möglich. In manchen Fällen ist die Beschaffung eines Ersatzteiles notwendig.
Sollte eine Reparatur nicht direkt möglich sein, wird Ihnen - für die meisten Hilfsmittel - für Dauer der Reparatur ein Leihhilfsmittel zur Verfügung gestellt.
Es ist durchaus möglich, dass Ihr Sanitätshaus das Hilfsmittel aber auch einfach nur austauscht. Dies ist bei Hilfsmittel im Rahmen der Versorgungspauschale häufig der Fall.
Sollte das Hilfsmittel Eigentum Ihrer Krankenkasse sein und der Defekt übersteigt eine definierte finanzielle Schwelle, so ist vor Reparatur ein Kostenvoranschlag an Ihre Krankenkasse notwendig. Nach Erhalt der Genehmigung können dann die notwendigen Ersatzteile bestellt und nach Wareneingang die Reparatur durchgeführt werden.
-
Entstehen mir Kosten für die Reparatur meines Hilfsmittels?
Kosten entstehen für Sie nur dann, wenn Sie nicht pfleglich und sachgerecht mit dem Hilfsmittel umgegangen sind.
Alle anderen Instandsetzungen werden entweder durch Ihre Krankenkasse getragen oder im Rahmen der Versorgungspauschale abgegolten.
-
Was sind beispielhafte Diagnosen und Indikationen für die Reha-Versorgung?
- Adipositias
- ALS
- Amputation
- Arthrose
- Ataxie
- Athetose
- Diplegie
- Gangunsicherheit
- Geriatrische Beeinträchtigung
- Gleichgewichtsstörung
- Hemiplegie, spastische Hemiplegie
- Herz- Kreislauf und Gelenkbelastungen, z.B. Arthrose
- Infantile Zerebralparese (ICP)
- Morbus Parkinson
- Multiple Sklerose
- Neurologische Erkrankungen
- Post-operativ / nach Operationen
- Querschnittslähmung (Paraplegie / Tetraplegie)
- Rheumatische Erkrankungen
- Schädelhirntrauma
- Schlaganfall
- Tetraplegie / Tetraspastik
- Tremor
- Unfall und verletzungsbedingte Probleme beim Laufen (z.B.: Beinbruch)